Aargau und hängte dieser einen Scan eines vom 3. Mai 2022 datierten Schriftstückes an. Er bediente sich dabei aber weder einer anerkannten Zustellplattform, noch adressierte er sein E-Mail an die korrekte E-Mail-Ad- resse. Ebenso fehlte es seiner Eingabe an einer anerkannten elektronischen Signatur; eine solche lässt sich nicht durch das Anhängen eines gescannten Schriftstückes, welches handschriftlich unterzeichnet wurde, ersetzen. Demnach erfüllte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2022 die Erfordernisse an eine rechtsgültige Rekurserhebung via E- Mail nicht.