für das Spezialverwaltungsgericht: Spezialverwaltungsgericht@ag.ch). Die ÜmV schreibt überdies vor, dass von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftige Dokumente – wozu, wie gesehen, auch die Rekursschrift zählt – mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein müssen (§ 4 Abs. 2 ÜmV). 3.2.3. Vorliegend versandte der Beschwerdeführer zwar am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (9. Mai 2022) ein E-Mail an die Staatskanzlei des Kantons -7-