In anderen Worten reicht eine simple E-Mail nicht, sondern bedarf es zur rechtsgültigen Erhebung eines Rechtsmittels auf dem elektronischen Weg der Verwendung eines speziellen Portals. Dieser Grundsatz wird auf der Website des Kantons Aargaus zum elektronischen Rechtsverkehr sodann verständlich erläutert (vgl. insb. den Hinweis auf die Plattformen IncaMail und PrivaSphere), wobei in Übereinstimmung mit § 5 ÜmV auch auf die zwingend zu verwendenden E- mail-Adressen verwiesen wird (vgl. https://www.ag.ch/de/gerichte/ueber-uns/elektronischer-rechtsver- kehr?adlt=strict; für das Spezialverwaltungsgericht: Spezialverwaltungsgericht@ag.ch).