Die ÜmV sieht vor, dass Rechtsmitteleingaben per E-Mail via einen qualifizierten elektronischen Zugang (vom Bund anerkannte Zustellplattform oder ggf. anderes anerkanntes Behördenportal) einzureichen sind (§ 4 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 und 2bis sowie § 2a Abs. 2 ÜmV). In anderen Worten reicht eine simple E-Mail nicht, sondern bedarf es zur rechtsgültigen Erhebung eines Rechtsmittels auf dem elektronischen Weg der Verwendung eines speziellen Portals.