Die Einreichung eines Rekurses via E-Mail gilt nach § 7 Abs. 1, 3 und 5 VRPG nur dann als rechtsgültig, wenn die Voraussetzungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungsund Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (ÜmV; SAR 271.215) eingehalten werden. Die ÜmV sieht vor, dass Rechtsmitteleingaben per E-Mail via einen qualifizierten elektronischen Zugang (vom Bund anerkannte Zustellplattform oder ggf. anderes anerkanntes Behördenportal) einzureichen sind (§ 4 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 und 2bis sowie § 2a Abs. 2 ÜmV).