3.2.2. Die Schriftform ist bei der Erhebung eines Rekurses Gültigkeitserfordernis und umfasst – wie dies in der Rechtsmittelbelehrung des streitbetroffenen Einspracheentscheides explizit angegeben wurde – auch die eigenhändige Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift (§ 196 Abs. 1 StG; MARKUS BERGER, in: MARIANNE KLÖTI-W EBER/DAVE SIEGRIST/DIETER W EBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N 17 zu § 196).