2.4. Ebenfalls nicht eingetreten werden könnte auf die Anträge des Beschwerdeführers, mit welchen er Abklärungen betreffend die Weiterleitung seiner Eingabe durch die Staatskanzlei per E-Mail sowie die Einleitung von rechtlichen Schritten gegen die betreffenden Personen wegen Amtsgeheimnisverletzung etc. verlangt. Weder ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, administrative Nachforschungen, die in Bezug auf den Verfahrensgegenstand unerheblich sind, zu tätigen, noch fällt die Einleitung von Straf- bzw. Zivilverfahren in seinen Zuständigkeitsbereich (vgl. zu diesem § 53 ff. VRPG; § 198 StG).