Einen entsprechenden expliziten Antrag hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer zwar nicht gestellt. Unter Berücksichtigung der Begründung geht aus der Beschwerde allerdings hinreichend klar hervor, was er mit dieser erreichen will, dass nämlich das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf seinen Rekurs eintritt und diesen materiell behandelt. Insofern hätte auf die Beschwerde, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte, eingetreten werden können. Was im Übrigen die genannten, sich auf materielle Fragen beziehenden Anträge anbelangt, wäre auf die Beschwerde dagegen, selbst wenn sie alle Formerfordernisse erfüllt hätte, nicht einzutreten.