Der vom Beschwerdeführer beanstandete Rekursentscheid äussert sich nur zur Frage, ob sein Rekurs form- und fristgerecht eingereicht wurde. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, hat dies verneint und ist entsprechend nicht auf den Rekurs eingetreten. Daraus folgt, dass einzig die Frage, ob das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Einen entsprechenden expliziten Antrag hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer zwar nicht gestellt.