2.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf einige Begehren des Beschwerdeführers auch im Falle einer formgültigen Beschwerdeerhebung nicht hätte eingetreten werden können. So stellt er zum einen diverse Anträge, die auf die materielle Anpassung seiner Veranlagung 2017, "Schmerzensgeldzahlungen" sowie die Erklärung der Unzuständigkeit der Gemeinde X. für seine Steuerangelegenheiten "wegen offensichtlichem -5-