2.2. Der Beschwerdeführer reichte lediglich eine Fotokopie eines Dokumentes ein, welches seine eigenhändige Unterschrift trägt; die Eingabe an sich (die Fotokopie) ist dagegen nicht eigenhändig unterschrieben, womit eine Originalunterschrift fehlt und die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht. Dieser Mangel ist nach § 43 Abs. 3 Satz 3 VRPG grundsätzlich nachbesserungsfähig. Vorliegend wurde auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung jedoch verzichtet, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist (siehe hinten Erw. 3) – ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Im Ergebnis ist aufgrund des Formmangels auf die Beschwerde nicht einzutreten.