2. 2.1. Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Gemäss § 43 Abs. 3 Satz 1 VRPG muss in der Beschwerde ausserdem der angefochtene Entscheid angegeben werden, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zudem zu unterzeichnen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 VRPG). Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, sieht § 43 Abs. 3 Satz 3 VRPG vor, dass von der Beschwerdeinstanz unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist.