2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 28. November 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG, SAR 271.200]). 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: