Mein Rekurs ist dahingehend gutzuheissen, dass die Veranlagung 2017 dem Urteil des Verwaltungsgerichtes WBE.2021.191/or/jb – 3- RV.2019.177 vom 16/08/2021 entsprechend angepasst wird. Ferner sind die geforderten Schmerzensgeldzahlungen (CHF 50.000.-- solidarisch: Gde. X., Steueramtsvorsteher X., Präsident der Steuerkommission X. plus CHF 50.000.-- zusätzlich – siehe Email-Verkehr vom 06/06/2022 – Steuerverwaltung X.) und Kosten von CHF 10.000.-- gutzuheissen.