Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.473 / or / we (3-RV.2022.57) Art. 85 Urteil vom 20. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ führer gegen Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Gemeinderat X._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Steuerkommission X. veranlagte A. mit Verfügung vom 19. März 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 ermessensweise zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 207'600.00 (satzbestimmendes Einkommen: Fr. 208'300.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von Fr. 506'000.00 (satzbestimmendes Vermögen: Fr. 516'000.00). B. Gegen die Verfügung vom 19. März 2020 erhob A. mit Eingabe vom 22. August 2021 Einsprache bei der Steuerkommission X., welche zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist am 15. März 2022 einen Nichteintretensentscheid fällte. Dieser wurde A. am 24. März 2022 zugestellt. C. 1. Am 9. Mai 2022 gelangte A. per E-Mail an die Staatskanzlei des Kantons Aargau und übermittelte dieser im Anhang ein vom 3. Mai 2022 datiertes Rekursschreiben. Dieses E-Mail wurde am 9. Mai 2022 zunächst an das Kantonale Steueramt (KStA) und in der Folge am 12. Mai 2022 an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weitergeleitet. Mit E-Mail vom 13. Mai 2022 orientierte das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, A. darüber, dass die Rechtsmittelfrist – unter Berücksichtigung der vom 10. bis zum 24. April 2022 dauernden Gerichtsferien – am 9. Mai 2022 abgelaufen und der eingereichte Rekurs mangels Schriftlichkeit formungültig sei. 2. Nach Durchführung des Schriftenwechsels entschied das Spezialverwal- tungsgericht, Abt. Steuern, am 22. September 2022: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 510.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -3- D. 1. Mit Eingabe vom 22. November 2022 (Posteingang am 25. November 2022) zog A. den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht weiter und stellte folgende Anträge: Mein Rekurs ist dahingehend gutzuheissen, dass die Veranlagung 2017 dem Urteil des Verwaltungsgerichtes WBE.2021.191/or/jb – 3- RV.2019.177 vom 16/08/2021 entsprechend angepasst wird. Ferner sind die geforderten Schmerzensgeldzahlungen (CHF 50.000.-- solidarisch: Gde. X., Steueramtsvorsteher X., Präsident der Steuerkommission X. plus CHF 50.000.-- zusätzlich – siehe Email-Verkehr vom 06/06/2022 – Steuerverwaltung X.) und Kosten von CHF 10.000.-- gutzuheissen. Ferner ist die Person im Bereich der Staatskanzlei zu ermitteln, welche das per Mail gesandte Schreiben – trotz explizitem Betreff "Schreiben an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern" (siehe Mail vom 09/05/2022) – an eine nicht autorisierte Stelle weitergeleitet hat und das Mail dann an- schliessend erst am 12./05/2022 dem Gericht zustellte. Alle Daten und An- gaben laut vorliegendem Urteil. Gegen diese Person sind anschliessend ferner die nötigen rechtlichen Schritte wegen Amtsgeheimnisverletzung, Verletzung Persönlichkeitsrechts etc. einzuleiten. Es ist in diesem Zusam- menhang ferner zu klären, ob sich weitere Personen eines Verbrechens oder Missachtung interner Richtlinien, wissentlich, unwissentlich, willent- lich, mitschuldig gemacht haben. Diese wären ebenfalls zur Rechenschaft zu ziehen. Ferner ist die Gemeinde X. wegen Befangenheit und offensichtlichem persönlichen Krieg gegen mich als nicht mehr zuständig für meine Steuer- angelegenheiten zu erklären. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 28. November 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Ange- sichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG, SAR 271.200]). 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeinde- steuersachen (§ 54 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 198 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsver- letzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). Gemäss § 43 Abs. 3 Satz 1 VRPG muss in der Beschwerde ausserdem der angefochtene Entscheid angegeben werden, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Eingabe ist zudem zu unterzeichnen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 VRPG). Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, sieht § 43 Abs. 3 Satz 3 VRPG vor, dass von der Beschwerdeinstanz unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist. 2.2. Der Beschwerdeführer reichte lediglich eine Fotokopie eines Dokumentes ein, welches seine eigenhändige Unterschrift trägt; die Eingabe an sich (die Fotokopie) ist dagegen nicht eigenhändig unterschrieben, womit eine Originalunterschrift fehlt und die Eingabe den gesetzlichen Formerforder- nissen nicht entspricht. Dieser Mangel ist nach § 43 Abs. 3 Satz 3 VRPG grundsätzlich nachbesserungsfähig. Vorliegend wurde auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung jedoch verzichtet, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist (siehe hinten Erw. 3) – ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Im Ergebnis ist aufgrund des Formmangels auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf einige Begehren des Beschwerdeführers auch im Falle einer formgültigen Beschwerdeerhebung nicht hätte eingetreten werden können. So stellt er zum einen diverse Anträge, die auf die materielle Anpassung seiner Veranlagung 2017, "Schmerzensgeldzahlungen" sowie die Erklärung der Unzuständigkeit der Gemeinde X. für seine Steuerangelegenheiten "wegen offensichtlichem -5- persönlichen Krieg" abzielen. Dabei verkennt er, dass das Rechts- mittelverfahren durch den Streitgegenstand begrenzt ist, welcher seiner- seits durch die angefochtene Verfügung bzw. den angefochtenen Ent- scheid (sog. Anfechtungsobjekt) bestimmt wird. In anderen Worten kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur Streitgegenstand sein, was bereits Gegenstand des vorgelagerten Rekursverfahrens war (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 122, Erw. 6.3.1; 1999, S. 367, Erw. I/1a; BGE 131 II 200, Erw. 3.2). Der vom Beschwerdeführer beanstandete Rekursentscheid äussert sich nur zur Frage, ob sein Rekurs form- und fristgerecht eingereicht wurde. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, hat dies verneint und ist ent- sprechend nicht auf den Rekurs eingetreten. Daraus folgt, dass einzig die Frage, ob das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Einen entsprechenden expliziten Antrag hat der an- waltlich nicht vertretene Beschwerdeführer zwar nicht gestellt. Unter Be- rücksichtigung der Begründung geht aus der Beschwerde allerdings hinrei- chend klar hervor, was er mit dieser erreichen will, dass nämlich das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf seinen Rekurs eintritt und diesen materiell behandelt. Insofern hätte auf die Beschwerde, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätte, eingetreten werden können. Was im Übrigen die genannten, sich auf materielle Fragen be- ziehenden Anträge anbelangt, wäre auf die Beschwerde dagegen, selbst wenn sie alle Formerfordernisse erfüllt hätte, nicht einzutreten. 2.4. Ebenfalls nicht eingetreten werden könnte auf die Anträge des Beschwer- deführers, mit welchen er Abklärungen betreffend die Weiterleitung seiner Eingabe durch die Staatskanzlei per E-Mail sowie die Einleitung von recht- lichen Schritten gegen die betreffenden Personen wegen Amtsgeheimnis- verletzung etc. verlangt. Weder ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, administrative Nachforschungen, die in Bezug auf den Verfahrensgegen- stand unerheblich sind, zu tätigen, noch fällt die Einleitung von Straf- bzw. Zivilverfahren in seinen Zuständigkeitsbereich (vgl. zu diesem § 53 ff. VRPG; § 198 StG). 3. 3.1. In materieller Hinsicht dreht sich der Streit um die Frage, ob der Beschwer- deführer innert der Rechtsmittelfrist einen formgültigen Rekurs eingereicht hat. -6- 3.2. 3.2.1. Wie das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zutreffend festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3.1 ff.), lief die Rekursfrist zur An- fechtung des dem Beschwerdeführer am 24. März 2022 zugestellten Ein- spracheentscheids am 9. Mai 2022 ab (§ 186 Abs. 1 und 2 StG; § 187 Abs. 1 StG; § 197 Abs. 4 StG i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG und Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Zur rechtsgültigen Anfechtung des Einspracheentscheids hätte der Beschwerdeführer somit gemäss § 187 Abs. 1 i.V.m. § 196 Abs. 1 und 2 StG innert dieser Frist einen schriftlichen Rekurs inklusive Antrag und Begründung einreichen müssen. 3.2.2. Die Schriftform ist bei der Erhebung eines Rekurses Gültigkeitserfordernis und umfasst – wie dies in der Rechtsmittelbelehrung des streitbetroffenen Einspracheentscheides explizit angegeben wurde – auch die eigenhändige Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift (§ 196 Abs. 1 StG; MARKUS BERGER, in: MARIANNE KLÖTI-W EBER/DAVE SIEGRIST/DIETER W EBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N 17 zu § 196). Die Einreichung eines Rekurses via E-Mail gilt nach § 7 Abs. 1, 3 und 5 VRPG nur dann als rechtsgültig, wenn die Voraussetzungen der Verord- nung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (ÜmV; SAR 271.215) ein- gehalten werden. Die ÜmV sieht vor, dass Rechtsmitteleingaben per E-Mail via einen qualifizierten elektronischen Zugang (vom Bund anerkannte Zu- stellplattform oder ggf. anderes anerkanntes Behördenportal) einzureichen sind (§ 4 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 und 2bis sowie § 2a Abs. 2 ÜmV). In ande- ren Worten reicht eine simple E-Mail nicht, sondern bedarf es zur rechts- gültigen Erhebung eines Rechtsmittels auf dem elektronischen Weg der Verwendung eines speziellen Portals. Dieser Grundsatz wird auf der Web- site des Kantons Aargaus zum elektronischen Rechtsverkehr sodann ver- ständlich erläutert (vgl. insb. den Hinweis auf die Plattformen IncaMail und PrivaSphere), wobei in Übereinstimmung mit § 5 ÜmV auch auf die zwin- gend zu verwendenden E- mail-Adressen verwiesen wird (vgl. https://www.ag.ch/de/gerichte/ueber-uns/elektronischer-rechtsver- kehr?adlt=strict; für das Spezialverwaltungsgericht: Spezialverwaltungsge- richt@ag.ch). Die ÜmV schreibt überdies vor, dass von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftige Dokumente – wozu, wie gesehen, auch die Rekurs- schrift zählt – mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein müssen (§ 4 Abs. 2 ÜmV). 3.2.3. Vorliegend versandte der Beschwerdeführer zwar am letzten Tag der Rechtsmittelfrist (9. Mai 2022) ein E-Mail an die Staatskanzlei des Kantons -7- Aargau und hängte dieser einen Scan eines vom 3. Mai 2022 datierten Schriftstückes an. Er bediente sich dabei aber weder einer anerkannten Zustellplattform, noch adressierte er sein E-Mail an die korrekte E-Mail-Ad- resse. Ebenso fehlte es seiner Eingabe an einer anerkannten elektroni- schen Signatur; eine solche lässt sich nicht durch das Anhängen eines gescannten Schriftstückes, welches handschriftlich unterzeichnet wurde, ersetzen. Demnach erfüllte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2022 die Erfordernisse an eine rechtsgültige Rekurserhebung via E- Mail nicht. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer vor Ablauf der Rechts- mittelfrist kein gültiges Rechtsmittel eingelegt hat, weshalb das Spezialver- waltungsgericht, Abt. Steuern, zu Recht einen Nichteintretensentscheid ge- fällt hat. 3.2.4. An diesem Ergebnis ändert denn auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Versands seines E-Mails in Italien weilte und sich, seinen Angaben zufolge, mit der Unzuverlässigkeit der dortigen Post konfrontiert sah, liegt es doch in der Verantwortung des sich im Ausland aufhaltenden Rechtssuchenden, sich derart zu organisieren, dass die Verfahrensvor- schriften des Rechtsmittelverfahrens eingehalten werden können. Auch kann sich der Beschwerdeführer, wie dies von der Vorinstanz korrekt dar- gelegt wurde (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 5), nicht auf eine feh- lende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen, welche gemäss § 187 Abs. 2 StG ausnahmsweise eine Wiederherstellung der Rekursfrist rechtfertigen könnte. Auch anderweitige Hinderungsgründe i.S.v. § 187 Abs. 2 StG sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4. Aus den dargelegten Gründen müsste die Beschwerde folglich abgewiesen werden. Damit erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer formgültigen bzw. eigenhändig unterschriebenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen. Wie ausgeführt (vgl. vorne Erw. 2.2), ist aufgrund der fehlenden Unterschrift im Ergebnis auf die Be- schwerde nicht einzutreten. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). -8- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 139.00, gesamthaft Fr. 939.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt den Gemeinderat X. die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -9- Aarau, 20. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger Ruth