Betreffend die Arbeitszeit bei den externen Kunden hat die Vorinstanz in Erw. 9 des Urteils erwogen, dass der Beschwerdegegner rund einen Viertel der Arbeitszeit auswärts, grossmehrheitlich in W._____ und Q._____ verbracht habe. Es sei dementsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner zu diesen Terminen direkt von L._____ losgefahren sei, weshalb die Arbeitszeit der Auswärtstermine ganz überwiegend dem Standort L._____ zuzurechnen seien. Diese Feststellung der Vorinstanz ist unangefochten bzw. unbestritten geblieben und darf und muss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geprüft werden (vgl. § 199 StG).