Die geringe Anzahl von Transaktionen im Raum M._____, die sich aus den Bankauszügen und den Buchhaltungsbelegen ergibt, vermag dieses Bild nicht umzustossen, zumal das Erfordernis der qualitativen und quantitativen Erheblichkeit weit auszulegen ist (siehe vorne Erw. II/7.1). Im Ergebnis ist von einer qualitativen und quantitativen Erheblichkeit der Geschäftstätigkeit in M._____ auszugehen.