7.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Spesenbelege den Eintragungen in der Stundenliste des Beschwerdegegners grösstenteils entsprechen und zusammen mit den Bestätigungen der Geschäftskunden sowie jene der Vermieterin dafür sprechen, dass die in M._____ ausgeübte Tätigkeit zum betrieblichen Bereich gehört und nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Ferner spricht auch die Tatsache, dass ein Grossteil der Rechnungen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsadresse in M._____ adressiert sind, für eine wesentliche Tätigkeit in M._____. Die geringe Anzahl von Transaktionen im Raum M.___