7.5 7.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geht aus den Bankkonto- und Kreditkartenauszügen des Beschwerdegegners hervor, dass dieser in der fraglichen Steuerperiode in M._____ vor allem in der Migros eingekauft und regelmässig den Coiffeur besucht hat. Die Coiffeur-Besuche und die Einkäufe in der Migros in M._____ tauchen indessen bereits in den Kontoauszügen auf, bevor der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben das Büro in M._____ Ende März 2018 bezogen hat. Bei den Einkäufen in der Migros handelt es sich jeweils um grössere Einkäufe. Von der Migros und dem Coiffeur abgesehen gibt es wenige Transaktionen im Raum M._____.