Ob es sich dabei lediglich um "Gefälligkeitsbestätigungen" handelt, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen. In diesem Zusammenhang gilt es zu würdigen, dass es sich nicht um die Bestätigung eines einzelnen Geschäftspartners handelt, sondern dass immerhin drei verschiedene Geschäftspartner bzw. Klienten plus die Vermieterin des Büros mehrmalige Geschäftstreffen mit dem Beschwerdegegner in M._____ bejaht haben. Es ist fraglich, wer ausser den Geschäftspartnern und der Vermieterin besser geeignet wäre, Aussagen über die Anwesenheit des Beschwerdegegners in den Geschäftsräumlichkeiten in M._____ zu treffen.