Der Beschwerdeführer qualifiziert die Schreiben der Geschäftspartner und der Vermieterin als "Parteibehauptungen bzw. Gefälligkeitsbestätigungen". Dem ist nicht zuzustimmen. Um Parteibehauptungen handelt es sich nicht, da die entsprechenden Dokumente nicht vom Beschwerdegegner stammen. Ob es sich dabei lediglich um "Gefälligkeitsbestätigungen" handelt, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen.