7.3 Der Beschwerdegegner hat nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren einen Auszug seiner Outlook-Agenda für den Zeitraum April bis Dezember 2018 eingereicht. Der Beschwerdeführer zweifelt die Beweiskraft des Kalenders an, weil nicht nur Termine, sondern auch Besprechungen nachträglich dem Kalender hinzugefügt werden könnten. Daher erachtet er die vom Beschwerdegegner erstellte Stundenliste als unbefangener und zuverlässiger. Auch der Beschwerdegegner ist der Ansicht, dass die Outlook-Agenda nicht geeignet sei, seine Geschäftstätigkeit in M._____ nachzuweisen.