Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eine Unstimmigkeit am 7. November 2018 festgestellt: Der Stundenliste zufolge hat der Beschwerdegegner an diesem Tag 11.75 Stunden in M._____ gearbeitet, gemäss den Buchhaltungsbelegen 313, 314 und 278 hat er jedoch das Mittagessen in N._____ und das Nachtessen in O._____ eingenommen. Der Beschwerdegegner führt dazu in der Stellungnahme vom 29. Januar 2024 aus, die Leistung seien tatsächlich beim Kunden in N._____ erbracht worden.