Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die in der Stundenliste aufgelisteten Arbeitsorte zum allergrössten Teil mit den Ortschaften der Spesenbelege in der Buchhaltung des Beschwerdegegners übereinstimmen. Der Beschwerdeführer teilt diese Auffassung aufgrund der im Folgenden beschriebenen Unregelmässigkeiten nicht. - 13 -