7.2 Angesichts der Art der vom Beschwerdegegner über das Einzelunternehmen angebotenen Dienstleistungen (Beratungen) und des abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages mit der E._____ AG (siehe vorne Erw. II/6.3.3) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner grundsätzlich ortsungebunden für sein Einzelunternehmen arbeiten konnte. Der Beschwerdegegner hat im Einspracheverfahren eine detaillierte Stundenliste eingereicht, woraus hervorgeht, dass er von der gesamten Arbeitszeit von 1'128 Stunden für die selbstständige Erwerbstätigkeit 243 Stunden (21.5 %) zu Hause, 606 Stunden (53.7 %) in den Räumlichkeiten in M._____ und 279 Stunden (24.8 %) bei externen Kunden gearbeitet hat.