Durch die quantitative Erheblichkeit sollen untergeordnete und nebensächliche Tätigkeiten ausgeklammert und damit eine Zersplitterung der Steuerhoheit vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2020 vom 18. März 2021, Erw. 3.1.1; DANIEL DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 11 N 18).