Qualitativ erheblich ist die Tätigkeit, wenn die in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit zum betrieblichen Bereich gehört, wobei nicht notwendig ist, dass die entsprechende Tätigkeit unmittelbar zum Gewinn des Unternehmens beiträgt. Vielmehr kann sie sich auch auf Hilfsfunktionen, welche andere Betriebsstätten oder den Hauptsitz unterstützen, beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2020 vom 18. März 2021, Erw. 3.1.1; DANIEL DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 11 N. 17; PETER LOCHER, a.a.O., S. 44 f.). Ebenso wenig bedarf es zur Begründung einer Betriebsstätte einer Geschäftsniederlassung im handelsrechtlichen Sinn (DANIEL DE VRIES REI- LINGH, a.a.O., § 11 N 17).