Folglich erscheint die Vereinbarung von Sonderkonditionen plausibel. Der Untermietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und der darin vermietete Büroarbeitsplatz stand für die Zwecke des Einzelunternehmens tatsächlich zur Verfügung. Die vermietete Infrastruktur inkl. der von der E._____ AG in Anspruch genommene Telefondienst erscheint zudem als geeignet für die Ausübung der vom Beschwerdegegner angebotenen Beratungsdienstleistungen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner gewisse geschäftliche Tätigkeiten für sein Einzelunternehmen in L._____ ausgeführt hat, womit vereinbar ist, dass einige Einrichtungsgegenstände an die Privatadresse geliefert wurden. Im