6.4 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass allein durch die Eintragung der Einzelfirma in das Handelsregister nicht auf eine Geschäftsniederlassung in M._____ geschlossen werden kann, und dass eine geringe Miete bei gemeinschaftlicher Büro(mit)benützung und eine ungenügende Infrastruktur gegen einen Geschäftsort sprechen. Für eine Betriebsstätte kann nichts anderes gelten.