6.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass keine ständigen körperlichen Anlagen in M._____ bestehen. Es sei unklar, ob der untergemietete Büroarbeitsplatz in M._____ dem Beschwerdegegner exklusiv zur Verfügung stand oder nur zur Mitbenutzung. Der im Untermietvertrag vereinbarte jährliche Mietzins von Fr. 4'000.00 (zuzüglich MWST) sei sehr tief und könne als Indiz dafür gewertet werden, dass in M._____ keine Geschäftsniederlassung vorlag. Das vom Beschwerdegegner eingereichte Foto des Büroarbeitsplatzes in M._____ weise keines der von ihm beschafften Arbeitsutensilien aus: