er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248, Erw. 3.5). Wird aufgrund eines neu eröffneten ausserkantonalen Nebensteuerdomizils erstmals eine nur teilweise Steuerpflicht im Wohnsitzkanton geltend gemacht, so ist der Steuerpflichtige für diese steueraufhebende Tatsache beweispflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2015, 2C_462/2015 vom 12. April 2016, Erw. 3.2). -8- 5.3 Nachfolgend werden die drei kumulativen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte (vorne Erw. II/5.1) in M._____ im Einzelnen geprüft.