5.2 Auch bei der Frage, ob eine ausserkantonale Betriebsstätte vorliegt, ermitteln die Steuer- bzw. Steuerjustizbehörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen (sog. Untersuchungsmaxime) und würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG; § 179 StG). Insofern tragen die Steuerbehörden die sog. Beweisführungslast, welcher jedoch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüberstehen (§ 180 ff.