Das Verwaltungsgericht ist an die Anträge der Parteien gebunden und darf den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei abändern (§ 199 Abs. 1 und 2 StG). Folglich ist vorliegend einzig zu prüfen, ob neben den Geschäftseinrichtungen am Hauptsteuerdomizil in L._____ eine Betriebsstätte in M._____ vorliegt; die Prüfung eines Spezialsteuerdomizils, d.h. eines Geschäftsorts, in M._____ entfällt.