Die Vorinstanz ist von einer wesentlichen Tätigkeit in eigenen Räumlichkeiten sowohl in L._____ als auch in M._____ ausgegangen und hat eine proportionale Ausscheidung des Gewinns des Einzelunternehmens vorgenommen (50 % in L._____, 50 % in M._____). Damit hat sie das Vorliegen -7- einer Betriebsstätte in M._____ bejaht. Der Beschwerdeführer beantragt eine vollständige Besteuerung aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau, verneint also das Vorliegen einer Betriebsstätte in M._____.