Während also bei der Betriebsstätte quantitative und qualitative Überlegungen anzustellen sind, geht es beim Spezialsteuerdomizil des Geschäftsorts darum, wo sich der Mittelpunkt eines geschäftlichen Betriebes befindet. Beim Spezialsteuerdomizil wird das Vermögen und Einkommen dem Spezialsteuerdomizil grundsätzlich objektmässig zugewiesen, während beim sekundären Steuerdomizil eine proportionale Ausscheidung erfolgt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011, Erw. 3.2.1; DANIEL DE VRIES REILINGH, a.a.O., § 10 N. 1 und 21).