Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011, Erw. 3.2.1). Die drei kumulativen Voraussetzungen einer Betriebsstätte sind demnach: (1) Ständige körperliche Anlagen und Einrichtungen, (2) qualitative und quantitative Erheblichkeit der Geschäftstätigkeit und (3) Zugehörigkeit zum Unternehmen als dessen Teil (DANIEL DE VRIES REI- LINGH, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 11 N. 11; PETER LOCHER, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 43 f.).