Gemäss § 12 Abs. 1 StG gilt als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck umfasst nach Abs. 2 insbesondere einen Ort der Leitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Bergwerke oder andere Stätten zum Abbau von Bodenschätzen, Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer und ständige Vertretungen. Diese Umschreibung entspricht im Ergebnis jener des Steuerharmonisierungsgesetzes, dessen Art. 21 Abs. 1 lit.