4. Für die Abgrenzung der Steuerpflicht verweist das kantonale Recht auf die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (§ 18 Abs. 3 StG), die insoweit bereits als kantonales Recht zur Anwendung kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_864/2021 vom 7. Juli 2022, Erw. 5.4.2). Nach diesen Grundsätzen ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit praxisgemäss am Ort zu versteuern, an dem sich deren Hauptsteuerdomizil befindet; vorbehalten bleiben Nebensteuerdomizile in anderen Kantonen, die sich aufgrund eines Geschäftsortes oder einer Betriebsstätte ergeben (vgl. Urteil des -6-