2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist noch umstritten, ob der Beschwerdegegner seine Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 vollständig im Kanton Aargau zu versteuern hat oder ob -5- diese – wie von der Vorinstanz entschieden – hälftig dem Kanton Zug zur Besteuerung zuzuweisen sind.