C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 erhob der nun nicht mehr vertretene Steuerpflichtige Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern. Im Urteil vom 20. Oktober 2022 hielt dieses fest, dass 50 % des Gewinns des Einzelunternehmens des Steuerpflichtigen dem Kanton Zug zur Besteuerung zuzuweisen ist und erkannte: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid vom 30. März 2021 aufgehoben, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Steuerausscheidung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.