B. 1. Gegen die Verfügung vom 22. September 2020 erhob die E._____ AG als Vertreterin des Steuerpflichtigen am 15. Oktober 2020 Einsprache, wobei er die Vermögensfaktoren akzeptierte, jedoch sowohl die Streichung der Fahrtkosten als auch die unterlassene Steuerausscheidung zugunsten des Kantons Zug beanstandete. 2. Die Steuerkommission L._____ hiess die Einsprache des Steuerpflichtigen am 30. März 2021 teilweise gut, liess Fahrtkosten von Fr. 2'896.00 zum Abzug zu und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 283'500.00 fest. Den Antrag betreffend Ausscheidung der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in den Kanton Zug wies sie ab. -3-