2. Der Steuerpflichtige wurde mit Verfügung vom 22. September 2020 von der Steuerkommission L._____ zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 286'300.00 sowie einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. 0.00 veranlagt. In Abweichung von der Steuerdeklaration wurden die Fahrtkosten für die unselbstständige Erwerbstätigkeit gestrichen und Korrekturen im Wertschriftenverzeichnis vorgenommen. Ferner wurde das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nicht zugunsten des Kantons Zug ausgeschieden, sondern mit den übrigen Einkünften der Besteuerung am Wohnsitz unterworfen.