Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervorrufen, womit die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zweifelsohne erforderlich ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Fahreignungsuntersuchung ist das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers abzuwägen: Die angeordnete Fahreig- - 12 -