Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum letzten verkehrsmedizinischen Gutachten Ende 2016 und dem Bericht von 2019 vorliegt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des die Fahreignung bestätigenden Kurzgutachtens vom 19. August 2019 seit einem Jahr keinerlei Medikamente mehr eingenommen hatte, ihm aber nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall (wieder) Medikamente verabreicht und weiter verschrieben wurden, stützt diese Schlussfolgerung zusätzlich.