Aufgrund der medizinischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit der bereits früher diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, welche auch im Kurzbericht der Klinik der PDAG vom […] 2021 als Diagnose aufrechterhalten wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das am […] 2021 gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers damit zusammenhängt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum letzten verkehrsmedizinischen Gutachten Ende 2016 und dem Bericht von 2019 vorliegt, ist ohne Weiteres nachvollziehbar.