diese ist jedoch bis zu einem gewissen Grad zum sicheren Lenken von Fahrzeugen im Strassenverkehr unabdingbar. Indem der Beschwerdeführer auf Traumata aus der Kindheit und Platzangst verweist, welche für sein Verhalten verantwortlich seien, verkennt er, dass die Ursache eines Verhaltens, das auf eine allenfalls fehlende Fahreignung hinweist, irrelevant ist.