2.5.4. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls vom […] 2021 erscheint das dort vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten auffällig. Es wirft Fragen bezüglich Impulsivität, Aggressionsneigung, Konfliktverarbeitung und – angesichts der Bagatellisierung seines eigenen Verhaltens – Verantwortungsbewusstsein auf. Der Beschwerdeführer, der seinen - 11 -