Die Fahreignung wurde damals – bei unauffälligem psychischem Zustand – bejaht. Im Kurzbericht von Dr. med. D. vom 19. August 2019 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine verkehrsrelevante psychische Erkrankung vorliege. Eine möglicherweise weiterhin bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung habe aktuell keinen Einfluss auf das sichere Lenken von Motorfahrzeugen; der Beschwerdeführer habe seit einem Jahr keine Medikamente eingenommen (act. 222).