Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens bereits im Jahr 2015 mehrfach in der psychiatrischen Klinik der PDAG behandelt. Im verkehrsmedizinischen Gutachten von Dr. med. C. vom 26. November 2016 wurde auf einen Austrittsbericht der Klinik der PDAG vom 13. Februar 2015 verwiesen, worin die Diagnosen einer (vordiagnostizierten) posttraumatischen Belastungsstörung und einer suizidalen Krise mit Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstischen und dissozialen Anteilen aufgeführt worden war (act. 174 f.). Die Fahreignung wurde damals – bei unauffälligem psychischem Zustand – bejaht.