2.5.2. Des Weiteren kann – ebenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – aus den beiden bisherigen (Kurz-)Gutachten nicht auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand und die (zurzeit) dominierenden Charaktereigenschaften geschlossen werden, da entsprechende Gutachten stets Momentaufnahmen darstellen, die sich sowohl ins Positive wie auch ins Negative verändern können. Somit gilt es zu prüfen, ob Hinweise für zwischenzeitlich eingetretene, relevante Veränderungen der Verhältnisse bestehen.